Leistungen der Pflege

Leistungen mit der Gesundheitskasse abrechnen

Folgende Leistungen können wir als Helferkreis mit den jeweiligen Gesundheitskassen abrechnen, ohne dass irgendwelche Kosten anfallen:

  • Die Mehrheit der Pflegebedürftigen wünscht sich, in gewohnter Umgebung versorgt zu werden. Mit dem Entlastungsbetrag können Angebote finanziert werden, welche dazu beitragen, trotz bestehender Einschränkungen ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu Hause zu ermöglichen.

 

Aktuelle Besonderheiten

Nicht genutzte Ansprüche auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen aus dem Jahr 2023 (125 € monatlich) können bis Ende Juni des Jahres 2024 genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf diese Leistungen bestand.

Hier finden Sie ausführliche Informationen zur gesetzlichen Grundlage.

Welcher Betrag steht zur Verfügung?

Die Pflegekasse stellt ambulant versorgten Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5 Leistungen in Höhe von bis 125 € im Monat für Angebote zur Unterstützung im Alltag zur Verfügung. Diese Angebote dienen dazu, Pflegebedürftige und Pflegepersonen zu entlasten und die Pflegebedürftigen bei der selbstständigen Gestaltung ihres Alltags zu unterstützen. Ziel aller Angebote ist es, die häusliche Pflege zu unterstützen, damit Pflegebedürftige möglichst lange ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden führen können.

Der Entlastungsbetrag wird auf dem Weg der Kostenerstattung gewährt. Das heißt, er wird nicht an die pflegebedürftigen Personen ausgezahlt, sondern entstandene Kosten werden im Nachhinein durch die Pflegekasse erstattet.

 

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege kann bei Bedarf auch stundenweide beantragt und zu Hause genutzt werden. 1612 €/Jahr können in voller Höhe vom Helferkreis verrechnet werden. Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege wird ab dem 1. Januar 2022 um 10 Prozent auf dann 1.774 Euro angehoben. Der Leistungsbetrag von 806 Euro aus der Kurzzeitpflege kann zusätzlich zu Hause  als Kombination für Verhinderungspflege genutzt werden.

Mit Mitteln der Verhinderungspflege stehen dann bis zu 2418 Euro im Kalenderjahr zu Hause zur Verfügung (§ 42 Abs. 2 SGB XI).

Hier finden Sie ausführliche Informationen zur gesetzlichen Grundlage.